Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Freie Wähler in Gärtringen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Gärtringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene, insbesondere bei Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied kann jeder deutsche Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der „Freien Wähler“ bekennt, werden.

3.2
Die Mitgliedschaft entsteht durch die Annahme einer schriftlichen Erklärung durch den Vorstand.

3.3
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, dieser muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden
  3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied:
  • gegen die Beschlüsse und/oder gegen die Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat
  • sich einer ehrenlosen Handlung schuldig gemacht hat
  • mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, welcher vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll. Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

§ 4 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Ämterhäufung ist zulässig.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit

b. Wahl des Vorstandes

c. sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

7.2
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März.Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

7.3
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

7.4
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, welche vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

 

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

8.1
Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Wahlen werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.

Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.

8.2
Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

8.3
Bei Abstimmungen entscheidet die einfach Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung.

Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.

 

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Verein sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11Satzungsänderungen

11.1 Satzungsänderungen durch Beschlüsse der Mitglieder müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

11.2 Anträge auf Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

12.1
Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn diese mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsgemäß Stimmberechtigten anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats mit dreiwöchiger Frist eine zweite erordentlicheMitgliederversammlung abzuhalten. Diese Mitgliederversammlung kann dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinendenStimmberechtigten, über die Auslösung beschließen.

12.2
Der Beschluss über die Auslösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder

12.3
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28. November 2000 in Kraft.

 

Gärtringen, den 27. November 2000

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

 

Name in Druckschrift: Unterschrift:

 

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer 1493 am 12. Januar 2001 durch das Amtsgericht Böblingen.